Initiativtext
Eidgenössische Volksinitiative «Für eine sichere und vertrauenswürdige Demokratie (E-Voting-Moratorium)»Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert: Art. 39 Abs. 1bis 1bis Die Verwendung elektronischer Verfahren zur Stimmabgabe ist verboten. Art. 197 Ziff. 12[2] 12. Übergangsbestimmung zu Art. 39 Abs. 1bis (Verwendung elektronischer Verfahren zur Stimmabgabe) 1 Artikel 39 Absatz 1bis tritt mit der Annahme durch Volk und Stände in Kraft; mit der Annahme sind sämtliche Bestimmungen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts über elektronische Verfahren zur Stimmabgabe nicht mehr anwendbar. 2 Die Bundesversammlung kann das Verbot durch Bundesgesetz aufheben, wenn gewährleistet ist, dass mindestens die gleiche Sicherheit gegen Manipulationshandlungen wie bei der handschriftlichen Stimmabgabe besteht, namentlich wenn unter Wahrung des Stimmgeheimnisses:
3 Die Bundesversammlung kann das Verbot frühestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten aufheben. [1] SR 101 |