Strafe fürs Aufzeigen eines Fehlers im E-Voting?

Feb 4, 2019

Ein Journalist, der im Genfer E-Vote-System zweimal abstimmen konnte, wurde wegen Wahlfälschung verurteilt.  (07.04.2017)

Joël Boissard ist Journalist beim Westschweizer Fernsehen. Für die Volksabstimmung vom 8. März 2015 erhielt er von der Genfer Stadtverwaltung, offenbar wegen eines Wohnungswechsels, die Abstimmungsunterlagen zweimal zugesandt. Da er sich als Journalist mit dem Thema Vote électronique befasst hatte, wollte er sehen, ob es ihm nun tatsächlich möglich war, auf dem E-Vote-System zweimal abzustimmen. Das gelang ihm – zu seiner eigenen Überraschung, wie er sagt – ohne weiteres, und er meldete es unverzüglich der Staatskanzlei (RTS, 09.03.2015).

Diese erstattete eine Strafanzeige, und die Bundesanwaltschaft erliess darauf am 1. November 2016 einen Strafbefehl, mit dem sie Boissard wegen Wahlfälschung zu einer (bedingt aufgeschobenen) Geldstrafe verurteilte. Der Journalist zog die Sache an das Bundes-Strafgericht weiter (Tribune de Genève 16.03.2017), welches den Schuldspruch jedoch mit Urteil vom 3. April 2017 bestätigte und lediglich das Strafmass reduzierte.

Der Journalist stellt sich auf den Standpunkt, dass er im öffentlichen Interesse gehandelt habe. Nur mit seinem Vorgehen sei es ihm möglich gewesen, den Fehler im System aufzuzeigen, und mit der Mitteilung an die Staatskanzlei habe er deutlich gemacht, dass es nie seine Absicht gewesen sei, die Abstimmung zu verfälschen. Das Westschweizer Fernsehen bezeichnete den Strafbescheid als Eingriff in die Medienfreiheit (Le Matin 04.12.2016). Das Bundes-Strafgericht befand jedoch, auf den allfälligen Mangel hätte Boissard auch hinweisen können, ohne effektiv zweimal abzustimmen. Für die Befürchtung des Journalisten, dass die Behörden den Fehler verschwiegen hätten, wenn er seinen Verdacht bloss gemeldet hätte, zeigte es kein Verständnis (Tribune de Genève 04.04.2017, RTS 04.04.2017).

Unabhängig von den strafrechtlichen Aspekten dieses Falles ist festzuhalten, dass es hier nicht in erster Linie um ein Problem des E-Voting geht. Der Fehler ist vielmehr bei der Führung des Stimmregisters und beim Versand der Unterlagen zu suchen. Tatsächlich kann beim elektronischen Abstimmen während und nach der Stimmabgabe keine Kontrolle der Berechtigung vorgenommen werden, sofern echte Abstimmungsunterlagen verwendet werden. Das lässt sich wohl auch nicht ändern, ohne das Stimmgeheimnis zu gefährden.

Ein Vorfall, wie er hier passiert ist, dürfte aber ohnehin selten sein. Problematischer sind Situationen, bei denen jemand  Stimmunterlagen anderer Stimmbürger einsammelt oder gar entwendet, wie es ab und zu vorkommt. In diesen Fällen sind die klassischen Abstimmungsverfahren (brieflich oder an der Urne) im Vorteil, weil bei diesen noch die Chance besteht, den Schwindel anhand gefälschter Unterschriften usw. zu entdecken. Sicher ist aber auch das nicht.

Quelle des Artikels: http://www.ch77.ch/e-vote-aktuell-00/e-vote-aktuell-03/